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Kanton Zürich
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Kantonales Personalrecht 1/2022
Die Tage werden länger und der Frühling zeigt sich von seiner wechselhaften Seite. Wir befassen uns vorausschauend aber bereits wieder mit der kälteren Jahreszeit.

Im jüngst beschlossenen RRB Nr. 617/2022 wurde die Arbeitszeit über den Jahreswechsel 2022/2023 geregelt. Ausserdem stehen in diesem Jahr in Bezug auf Abfindungen und Kündigungen betreffend Leistung oder Verhalten wichtige Änderungen bevor. Wir empfehlen Ihnen, sich rechtzeitig mit den neuen Bestimmungen vertraut zu machen. Der Beitrag in diesem Newsletter gibt Ihnen einen ersten groben Überblick.

Viel Spass bei der Lektüre!
 
Regierungsratsbeschlüsse
Arbeitszeit über den Jahreswechsel 2022/2023
Die Verwaltung bleibt dieses Jahr über den Jahreswechsel von Freitag, 23. Dezember 2022, bis und mit Montag, 2. Januar 2023, geschlossen. Dies hat der Regierungsrat anlässlich seiner Sitzung vom 27. April 2022 mit RRB Nr. 617/2022 beschlossen.

Der 23. Dezember 2022 wird in die Schliessung einbezogen. Als Anerkennung für die ausserordentlichen Leistungen des Personals in der Corona Krise gewährt der Regierungsrat für den 30. Dezember 2022 einen bezahlten Urlaubstag im Umfang von 8:24 Stunden (ausgehend von einem 100-Prozent-Pensum). Der erste Arbeitstag im neuen Jahr ist der Dienstag, 3. Januar 2023.

Die Schliessung wird bei einem 100-Prozent-Pensum zu einem Ausfall von insgesamt 33:36 Stunden führen, welche auszugleichen sind. Die Mitarbeitenden haben die Möglichkeit, während der Schliessung Mehrzeit zu kompensieren oder Ferien zu beziehen, sofern sie in dieser Zeit nicht dienstbedingt zur Arbeit eingeteilt sind. Die Kompensationstage über den Jahreswechsel werden auch dieses Jahr nicht für den maximal zulässigen Bezug von 15 ganzen Kompensationstagen pro Jahr berücksichtigt. Auch gilt dieses Jahr erneut der Grundsatz des Ferienbezugs vor Kompensation über den Jahreswechsel 2022/2023 nicht. Die Begründung oder Erhöhung von Minusstunden ist zulässig, soweit keine Überzeit oder Ferienguthaben bestehen.

Für das Personal, welches während der Verwaltungsschliessung planmässig Dienst zu leisten hat, gelten die Verwaltungsschliessung und die Kompensationsregelungen nicht. Ihnen werden jedoch 8:24 Stunden (ausgehend von einem 100-Prozent-Pensum) bezahlter Urlaub gewährt.
 
RRB Nr. 617/2022
 
PI Zeugin und Teuerungsausgleich
Der Regierungsrat ist einem parlamentarischen Auftrag nachgekommen und hat die personalrechtlichen Regelungen zu den Abfindungen, den Kündigungen und zur Teuerung punktuell angepasst (vgl. RRB Nr. 438/2022). Die Neuerungen müssen nun teilweise noch vom Kantonsrat gutgeheissen werden (Genehmigungsvorlage 5810, RRB Nr. 439/2022).

Der Kantonsrat hat am 14. Dezember 2020 gestützt auf einen Vorstoss aus dem Parlament verschiedene Änderungen des Personalgesetzes beschlossen (vgl. KR-Nr. 298/2017). Er hat dabei die maximale Abfindungshöhe von 15 auf 9 Monatslöhne reduziert. Zudem beschloss er, bei Kündigungen im Zusammenhang mit der Leistung oder dem Verhalten die Pflicht zur vorgängigen Mitarbeiterbeurteilung abzuschaffen und durch eine Pflicht zur Mahnung zu ersetzen. Die Frist zur Verbesserung beträgt längstens drei Monate.

Der Regierungsrat hat am 16. März 2022 die wegen der Gesetzesrevision notwendigen Änderungen auf Verordnungsstufe beschlossen.

Die wichtigsten Neuerungen sind:
 Der Abfindungsrahmen wurde an die maximale Abfindungshöhe von neun Monatslöhnen angeglichen.
  Bei Kündigungen im Zusammenhang mit der Leistung oder dem Verhalten werden keine Mitarbeiterbeurteilungen mehr vorausgesetzt. Ein neuer Leitfaden wird vom Personalamt ausgearbeitet und vor Inkrafttreten der neuen Regelung im Handbuch Personalrecht publiziert.
 Bei Rückstufungen wird ebenfalls auf die Mitarbeiterbeurteilungen verzichtet. Stattdessen wird eine schriftliche Mahnung verbunden mit einer Frist zur Verbesserung verlangt.
 Vereinzelte Verordnungsbestimmungen werden im Sinne der geltenden Praxis klargestellt.
Gleichzeitig hat der Regierungsrat die Verschiebung des Beurteilungszeitpunktes für den Teuerungsausgleich von September auf August beschlossen.

Die neuen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen treten, sofern die nötige Genehmigung durch den Kantonsrat rechtzeitig erfolgt, per 1. Oktober 2022 in Kraft, diejenige betreffend Teuerungsausgleich per 1. September 2022.
 
RRB Nr. 438/2022
 
 
RRB Nr. 439/2022
 
Handbuch Personalrecht
Handbuchbeitrag Spesen
Wir haben den Handbuchbeitrag zum Thema Spesen per 1. Mai 2022 umfassend überarbeitet. Nebst den rechtlichen Grundlagen erhalten Sie nützliche Beispiele und Tipps für die Umsetzung in der Praxis. Das Kreisschreiben der Finanzdirektion vom 15. April 1997 betreffend Handhabung der per 1. April 1997 geänderten Spesenregelung wurde ebenfalls per 1. Mai 2022 aufgehoben.
 
Zum Handbuchbeitrag
 
 
Neue Struktur
Wir haben anfangs dieses Jahres das Handbuch Personalrecht umstrukturiert und eine Suchfunktion implementiert. Neu können alle Inhalte des Handbuchs Personalrecht mit Stichworten durchsucht werden. Die Suche kann zudem durch die Anwendung der Filter (Kapitel/Unterkapitel/Publikationsdatum) eingeschränkt werden. Durch das ebenfalls neu eingefügte Inhaltsverzeichnis sind die Themen übersichtlich gestaltet und über alle Ebenen hinweg direkt abrufbar. Wir hoffen, dass das neue Handbuch Personalrecht Sie in Ihrem beruflichen Alltag noch besser unterstützt.
 
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Wir wünschen Ihnen einen herrlichen, pandemiefreien Sommer.

Freundliche Grüsse
Abteilung Personalrecht des Personalamtes
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