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Verschärfung der Energievorschriften |
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Anpassungsbedarf für Gestaltungspläne, Sonderbauvorschriften und Vorschriften Arealüberbauungen |
Am 1. September 2022 ist das revidierte Energiegesetz und verschiedene, damit zusammenhängende Änderungen (wie z.B. aktualisierte Wärmedämmvorschriften) in Kraft getreten. Die neuen Energievorschriften geben beispielsweise vor, dass Neubauten im Regelfall keine fossilen Energieträger zum Heizen verwenden dürfen, und dass Heizungen mit fossilen Energieträgern nach Ende der Lebensdauer durch klimaneutrale Heizungen zu ersetzen sind. Bestehende Energiebestimmungen in Gestaltungsplänen, Sonderbauvorschriften und Anforderungen an Arealüberbauungen können dadurch nun weniger streng formuliert sein als die neuen Energievorschriften. Festlegungen in Gestaltungsplänen, Sonderbauvorschriften und Anforderungen an Arealüberbauungen müssen grundsätzlich dem höherrangigen Recht entsprechen. Wir weisen darauf hin, dass die Rechtmässigkeit zum Zeitpunkt der Genehmigung gegeben sein muss. Es spielt also keine Rolle, ob die nicht genehmigungsfähigen Bestimmungen vor dem Inkrafttreten der neuen kantonalen Energievorschriften festgesetzt wurden. Daher empfehlen wir, die Gestaltungspläne, Sonderbauvorschriften und Anforderungen an Arealüberbauungen vor der Festsetzung durch die Gemeindeversammlung oder den Gemeinderat auf Übereinstimmung mit den neuen Energievorschriften zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Unter folgendem Link finden Sie die Übersicht zu den neuen Energievorschriften mit kurzen Erklärvideos. |
Energievorschriften ab 1. September 2022 |
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