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Seit 1. März 2020 ist das revidierte Gesundheitsgesetzes (GesG) in Kraft. Gemäss § 50 GesG ergreifen Schulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, Massnahmen zur Prävention und ärztlichen Überwachung ihrer schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler. |
Neu müssen also auch Privat- und Sonderschulen, bzw. Langzeitgymnasien die Vorsorgeuntersuchungen ihrer Schülerinnen und Schüler organisieren und überwachen. Die jeweilige Trägerschaft der Schulen hat für die Erfüllung dieser Aufgaben zu sorgen. Dazu bezeichnen die Schulen eine zuständige Schulärztin oder einen zuständigen Schularzt. |
Aufgrund der Coronapandemie hat sich die Umsetzung der im Gesundheitsgesetz definierten neuen Zuständigkeit verzögert. Im laufenden Schuljahr und darüber hinaus sollen die neuen gesetzlichen Grundlagen umgesetzt werden. |
Ab August 2024 werden diese Aufgaben nicht mehr durch die Wohngemeinden dieser Schulkinder wahrgenommen, sondern durch die jeweiligen besuchten Privat- und Sonderschulen, bzw. Langzeitgymnasien.
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Der Wechsel der Verantwortlichkeit darf nicht dazu führen, dass es zu einer Lücke bei der Gesundheitsversorgung der Kinder kommt. Idealerweise informieren die Wohngemeinden die betroffenen Eltern und Erziehungsberechtigten über den anstehenden Wechsel und bitten um eine Rückmeldung, dass die besuchte Schule die schulärztlichen Untersuchungen organisiert. Im Zweifelsfall stellt die Wohngemeinde den Schülerinnen und Schülern als Überbrückung die schulärztliche Untersuchung sicher, bis der Wechsel vollzogen ist. Eine Vorlage für den Elternbrief finden Sie auf der kantonalen Webseite:
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Die Kosten zur Erfüllung der gesetzlich definierten Aufgaben tragen grundsätzlich die Trägerschaften der Schulen. Es sei denn, andere Kostenträger stünden zur Verfügung. |
Die jährlichen zahnärztlichen Untersuchungen durch die Schulzahnärzte bleiben unverändert. |
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Freundliche Grüsse
Sandra Köhli Weber Leiterin Schulärztlicher Dienst Kanton Zürich |
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