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Bei der Anstellung von Lehrpersonen, Schulleitenden sowie Vikarinnen und Vikaren mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist die Gemeinde für die Einhaltung der ausländerrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. |
Bei Festanstellungen von Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit (Lehrpersonen und Schulleitende) muss vor einer Zusage zur Anstellung geklärt werden, ob die Person über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Diese berechtigt zur Erwerbstätigkeit. Während des Anstellungsprozesses muss eine Kopie dieser Aufenthaltsbewilligung sowie das Meldeformular für Quellensteuerpflichtige hochgeladen werden. |
Vikariate mit einer Dauer von bis zu drei Monaten |
Vikarinnen/Vikare aus dem EU- oder EFTA-Raum müssen spätestens einen Tag vor Stellenantritt beim Bundesamt für Migration online angemeldet werden (Meldeverfahren). Wenn es sich um eine kantonale Anstellung handelt, erfolgt die Meldung auf dem vom Volksschulamt eröffneten Account. Den Benutzernamen und das Passwort erfahren Sie beim Volksschulamt. Das Nicht-Einhalten der Frist führt für alle Beteiligten zu unangenehmen Folgen. Bei Vikarinnen/Vikaren aus nicht EU- oder EFTA-Staaten nehmen Sie bitte vor der Stellenzusage mit dem Volksschulamt Kontakt auf.
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Vikariate mit einer Dauer von mehr als drei Monaten |
Bei einer Vikariatsdauer von mehr als drei Monaten, nehmen Sie bei allen Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit vor der Stellenzusage mit dem Volksschulamt Kontakt auf. |
Weitere Details dazu finden Sie auf der Webseite: |
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Freundliche Grüsse
Matthias Weisenhorn Abteilungsleiter Lehrpersonal |
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