Zur Webansicht
Kanton Zürich
Leitungszirkular aus dem Volksschulamt
Neues Musikschulgesetz, erweitertes Sekundarschulmodell
Mitteilung aus dem Volksschulamt / Amtsleitung vom 13.10.2022
 Geht an: Schulleitungen Regelschulen und Schulpflegen
 Bitte Informationen in den Gemeinden weiterleiten an: Schulverwaltungen
 
Musikschulgesetz und Verordnung
Am 1. Januar 2023 tritt das neue Musikschulgesetz in Kraft. Der Regierungsrat hat am 5. Oktober 2022 die dazugehörende Verordnung beschlossen. Der Kanton trägt damit neu durchschnittlich zehn Prozent der Betriebskosten der Musikschulen. Bisher lag die Beteiligung bei rund drei Prozent. Das Angebot der Musikschulen gemäss Musikschulgesetz gliedert sich in die drei Stufen: Mindestangebot, Förderangebot, Studiumsvorbereitung. Das musikalische Mindestangebot steht allen Kindern ab dem Volksschulalter sowie Jugendlichen und jungen Erwachsenen offen. Die Musikschulen müssen neu ein Anerkennungsverfahren durchlaufen. Über die Details werden die Musikschulen direkt durch den Verband Zürcher Musikschulen (VZM) informiert.

In Ergänzung zum Musikunterricht gemäss Lektionentafel können Gemeinden Musikschulen mit der Durchführung der sogenannten musikalischen Grundbildung beauftragen. Der Ausdruck «musikalische Grundbildung» ersetzt den bis anhin im Volksschulgesetz verwendeten Ausdruck «musikalische Früherziehung». Die Kosten der musikalischen Grundbildung werden jeweils vollumfänglich von der Volksschule übernommen. Die Musikschulen geben die kantonalen Pauschalen für die musikalische Grundbildung jeweils der auftraggebenden Gemeinde ab oder reduzieren den Rechnungsbetrag um diese.
 
Medienmitteilung zum neuen Musikschulgesetz
 
Erweiterung Sekundarschulmodell
Durch eine Änderung der Volksschulverordnung (VSV) ermöglicht der Regierungsrat den Gemeinden ein zusätzliches Unterrichtsmodell in der Sekundarschule.

Die Anforderungsstufen in den Fächern Mathematik, Deutsch, Französisch oder Englisch müssen nicht mehr ausschliesslich sondern «in der Regel» abteilungsübergreifend geführt werden.

§ 6 Abs. 3 der VSV ist entsprechend angepasst worden. Die Anpassung folgt einem Postulat, das der Kantonsrat am 16. November 2020 überwiesen hat.

Die Formulierung «in der Regel» eröffnet die Möglichkeit, dass die Anforderungsstufen in einer Klasse mit wenigen Schülerinnen und Schülern nicht mehr zwingend abteilungsübergreifend geführt werden müssen. Gleichzeitig verdeutlicht die Präzisierung «in der Regel» die ursprüngliche Absicht des Gesetzgebers, nur abteilungsübergreifende Anforderungsstufen zu erlauben. Möchte eine Schule diese neue Möglichkeit nutzen, ist ein Schulpflegebeschluss zur Anpassung ihres Sekundarschulmodells notwendig.
 
Medienmitteilung zum erweiterten Sekundarschulmodell
 
Freundliche Grüsse
Yvonne Kind, Leitung Stabsstelle
 
Kontakt:
Volksschulamt, Yvonne Kind, Amtsleitung/Stabsstelle
 
Alle Leitungszirkulare
 
Kanton Zürich
Volksschulamt
Walchestrasse 21
8090 Zürich

stabsstelle@vsa.zh.ch

Route anzeigen
© 2024 Kanton Zürich
 
Kanton Zürich auf facebook Kanton Zürich auf linkedin Kanton Zürich auf twitter Kanton Zürich auf youtube