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Das Wesen eines Arbeitsverhältnisses besteht in der Erbringung von Arbeit gegen Lohn. Ausnahmen hiervon benötigen eine rechtliche Grundlage (z. B. Ferien, Krankheit, bezahlte Urlaubstage).
Der Tatbestand der verspäteten Rückkehr aus den Ferien bzw. von einer Reise findet sich nicht in den Rechtsgrundlagen. Dies bedeutet, dass in einem solchen Fall kein Anspruch auf Lohn besteht. Entsprechende Ausführungen finden sich auch im Handbuch Personalrecht.
Bei Lehrpersonen und Schulleitenden führt die verspätete Rückkehr aus den Ferien bzw. von einer Reise daher zu einem unbezahlten Urlaub. Für die abwesende Lehrperson ist ein Vikariat einzurichten. Freundliche Grüsse Matthias Weisenhorn, Abteilungsleiter Lehrpersonal |
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