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Kanton Zürich
Leitungszirkular aus dem Volksschulamt
Verspätete Reiserückkehr. Anstellungsrechtliche Folgen
Mitteilung aus dem Volksschulamt / Abteilung Lehrpersonal vom 6. März 2026
Geht an:
 Schulleitungen Regelschulen
 Schulleitungen Sonder-/Spital-/VBH-Schulen
 Trägerschaften Sonder-/Spital-/VBH-Schulen
 Privatschulen
 Schulpsychologische Dienste
 Schulpflegen
 Schulärztinnen und Schulärzte
Bitte Information in den Gemeinden weiterleiten an:
 Alle Schulverwaltungen
 
Das Wesen eines Arbeitsverhältnisses besteht in der Erbringung von Arbeit gegen Lohn. Ausnahmen hiervon benötigen eine rechtliche Grundlage (z. B. Ferien, Krankheit, bezahlte Urlaubstage).

Der Tatbestand der verspäteten Rückkehr aus den Ferien bzw. von einer Reise findet sich nicht in den Rechtsgrundlagen. Dies bedeutet, dass in einem solchen Fall kein Anspruch auf Lohn besteht. Entsprechende Ausführungen finden sich auch im Handbuch Personalrecht.

Bei Lehrpersonen und Schulleitenden führt die verspätete Rückkehr aus den Ferien bzw. von einer Reise daher zu einem unbezahlten Urlaub. Für die abwesende Lehrperson ist ein Vikariat einzurichten.

Freundliche Grüsse
Matthias Weisenhorn, Abteilungsleiter Lehrpersonal
 
Kontakt:
Volksschulamt, Matthias Weisenhorn, Abteilung Lehrpersonal, Walchestrasse 21, 8090 Zürich
 
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