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Für das Programm QUIMS «Qualität in multikulturellen Schulen» hat die Bildungsdirektion mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 das «Kriterium für die Beteiligung und Beitragsberechtigung von Schuleinheiten» geregelt. |
Die Verfügung stützt sich auf §§ 25 und 62 Volksschulgesetz (VSG) vom 7. Februar 2005, § 20 Volksschulverordnung (VSV) vom 28. Juni 2006 und § 15 Finanzverordnung zum Volksschulgesetz vom 11. Juli 2007. |
Die Bildungsdirektion hat die Verfügung überarbeitet und folgende Änderungen beschlossen: |
I. Kriterien für die Beteiligung und Beitragsberechtigung Sozioökonomische Merkmale ergänzen den bestehenden Mischindex. Sie liegen für den Sozialindex auf Ebene der Schulgemeinde vor. Konkret liefert der partielle Sozialindex diese Merkmale. Er besteht aus den Indikatoren «Sozialhilfequote» und «Einkommensquote». Somit sind neu ein Mischindex von mindestens 40% und ein überdurchschnittlicher partieller Sozialindex die zwei Kriterien für eine Beteiligung am QUIMS-Programm gemäss § 20 VSV sowie für die Beitragsberechtigung gemäss § 62 VSG.
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II. Ein- und Austritt aus dem Programm Schulen müssen neu zwei Jahre in Folge die Aufnahmekriterien erfüllen, um ins Programm QUIMS aufgenommen zu werden. Demgegenüber erfolgt der Austritt künftig erst, wenn eine Schule in vier aufeinanderfolgenden Jahren eine der beiden Kriterien nicht mehr erfüllt.
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III. Zweckbindung Die Schulen sind verpflichtet, die Mittel zweckgebunden für Massnahmen einzusetzen, die den kantonal vorgegebenen Zielen gemäss § 20 VSV entsprechen. Neu entfällt die Vorgabe, mindestens 30% der Mittel für den thematischen QUIMS-Schwerpunkt einzusetzen.
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Die vollständige Verfügung und weitere Informationen finden Sie hier: Ein- und Austritt ins QUIMS-Programm
Die Verfügung tritt rückwirkend per 1. Januar 2025 in Kraft.
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Freundliche Grüsse Ramun Muhl Abteilung Besondere Förderung, Interkulturelle Pädagogik |
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