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Wenn eine Schülerin oder ein Schüler den Unterricht ausserhalb des Wohnortes besucht, kann von den Eltern oder der abgebenden Gemeinde ein Schulgeld erhoben werden (§ 11 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005, LS 412.100). Das Volksschulamt erlässt Empfehlungen zur Höhe des Schulgeldes (§ 11 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2008, LS 412.101).
Die Empfehlung für die Höhe der Schulgelder, gültig ab 1. August 2025 finden Sie auf unserer Webseite.
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Freundliche Grüsse
Manuel Riederer Stab Finanzen
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