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Newsletter Tierärzteschaft Oktober 2025: BVD- und Moderhinke-Ausrottung sowie verbotene Hunderassen | | | | | |
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Guten Tag
Ab 1. November 2025 sollte nur noch Rindvieh aus Betrieben mit «grüner» Ampel oder mit einem negativen BVD-Antigen-Nachweis zugekauft werden, wenn man den Status «BVD-frei» erhalten will. Beim nationalen Bekämpfungsprogramm gegen die Moderhinke gelten in der zweiten Untersuchungsperiode strengere Fristen. Weiterhin geben wir Ihnen in diesem Newsletter ein kurzes Update zu verbotenen Hunderassen im Kanton Zürich. Wenn Sie Fragen, Kritik oder Anregungen zum Newsletter haben, freuen wir uns über Ihr Feedback an kanzlei@veta.zh.ch. | | | |
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BVD – die letzte Meile, jetzt gilt es ernst! | | | |
Bis Ende Oktober 2026 hilft die BVD-Ampel in der Tierverkehrsdatenbank den Tierhaltenden bei der Orientierung für den Zukauf von Tieren. Ab 1. November 2026 wird es die Ampel nicht mehr geben. Dann gilt nur noch der neue Status «BVD-frei» oder «nicht BVD-frei». Ab 1. November 2025 dürfen nur noch Tiere aus «grünen» Betrieben oder mit negativem BVD-Antigen-Nachweis zugekauft werden, wenn ein Betrieb ab November 2026 den Status «BVD-frei» erhalten möchte. Die Kosten für BVD-Antigen-Tests bei Zukäufen tragen die Tierhaltenden selbst.
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Was bedeutet es, wenn Betrieb als «nicht BVD-frei» eingestuft wird?
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Rindviehbetriebe, die ab 1. November 2026 die oben genannten Anforderungen nicht erfüllen, werden als «nicht BVD-frei» eingestuft. Für diese Betriebe ist die Abgabe von Tieren in andere Tierhaltungen nicht mehr erlaubt, weder Handel noch Teilnahme an Ausstellungen oder Sömmerung. Einzig der direkte Weg zur Schlachtung bleibt offen.
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Start zweite Untersuchungsperiode Moderhinke | | | |
Am 1. Oktober 2025 hat die zweite Untersuchungsperiode des nationalen Bekämpfungsprogramms gegen Moderhinke gestartet. Leider haben es nicht alle Betriebe aus der ersten Untersuchungsperiode geschafft, die Sanierung abzuschliessen. Für die zweite Untersuchungsperiode gelten deshalb strengere Fristen, um die Sanierung umzusetzen, damit das Bekämpfungsprogramm seinen gewünschten Erfolg erreichen kann. | | | |
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Die Rassentypenliste II
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Im Kanton Zürich dürfen nicht alle Hunderassen gehalten werden. Hunde, die auf der Rassetypenliste II stehen – also Tiere mit einem erhöhten Gefahrenpotenzial – dürfen weder gehalten noch gezüchtet werden. Ebenso ist es verboten, mit solchen Hunden in den Kanton Zürich zu ziehen. Das Verbot betrifft reinrassige Hunde ebenso wie Mischlinge, wenn diese mehr als 10 Prozent Blutanteil einer verbotenen Rasse aufweisen. Diese Regelung basiert sowohl auf einem klaren politischen Entscheid als auch auf dem Volkswillen: Die Zürcher Bevölkerung hat sich ausdrücklich dafür ausgesprochen, dass Hunde mit einem erhöhten Gefahrenpotenzial im Kanton nicht mehr gehalten werden dürfen. Seit dem Jahr 2010 gilt das Haltungsverbot für bullartige Terrier gemäss Liste auf unserer Website. Im Rahmen einer Übergangsregelung konnten Halterinnen und Halter damals eine Haltebewilligung beantragen. Inzwischen sind alle diese Hunde verstorben – es sollten also keine Tiere dieser Rassen mehr im Kanton Zürich leben.
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Rottweiler seit Januar 2025 auf der Rassetypenliste II
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Per 1. Januar 2025 wurden die Rottweiler neu auf die Rassetypenliste II aufgenommen. Aktuell prüft das Veterinäramt die eingegangenen Gesuche für Haltebewilligungen. Wie bei den bullartigen Terriern ist auch hier das Ziel, dass mittelfristig keine Rottweiler oder Rottweiler-Mischlinge mehr im Kanton Zürich leben.
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Ihre Mithilfe ist gefragt
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Bitte achten Sie bei Ihrer täglichen Arbeit darauf, dass im Kanton Zürich keine neuen Hunde mit Rassenanteilen der Rassetypenliste II hinzukommen. Sollten bei einem Mischlingshund Zweifel über die Zugehörigkeit bestehen, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite oder danken für Ihre Meldung. Gemeinsam tragen wir dazu bei, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten und die Sicherheit im Kanton Zürich beim Umgang mit Hunden gewährleistet bleibt. | | | |
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Öffnungszeiten Veterinäramt während und zwischen den Festtagen | | | |
Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 12. März 2025 beschlossen, dass die Verwaltungseinheiten der Zentralverwaltung, somit auch das Veterinäramt, von Montag, 22. Dezember 2025, bis und mit Freitag, 2. Januar 2026, geschlossen bleiben.
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In Notfällen durchgängig erreichbar
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Bei Notfällen, beispielsweise im Tierschutz oder bei Verdacht auf Tierseuchen, sind wir jedoch auch ausserhalb der ordentlichen Öffnungszeiten während 24 Stunden telefonisch erreichbar. Unter folgender Nummer: 043 259 41 41 erfahren Sie die Notfallnummer. | | | |
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Kanton Zürich
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Gesundheitsdirektion Veterinäramt Waltersbachstrasse 5 8090 Zürich | | | |
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