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Anpassungen an die «Ehe für alle», Adoptionsurlaub |
Am 31. August 2022 hat der Regierungsrat in der VVO Anpassungen bei den Urlaubstatbeständen und der Elternschaft im Zusammenhang mit der Änderung des Bundesrechts betreffend «Ehe für alle» beschlossen. Es geht insbesondere um Anpassungen betreffend die eingetragene Partnerschaft, deren Abschluss seit 1. Juli 2022 nicht mehr möglich ist. Nebst formellen Anpassungen wurden auch zwei materielle Anpassungen vorgenommen: |
Urlaub des anderen Elternteils (§ 96a VVO, bisher Vaterschaftsurlaub) |
Die Regelung beim Kanton wird mit der vorliegenden Änderung an die Bundesregelung angeglichen. Demnach erhält die Ehefrau der Mutter einen zweiwöchigen bezahlten Urlaub bzw. einen vierwöchigen unbezahlten Urlaub, wenn diese „der andere Elternteil“ ist, d.h. wenn das Kind durch eine offizielle Samenspende gezeugt wurde. In Übereinstimmung mit dem Bundesrecht entfällt der bisherige Anspruch für einen zweiwöchigen bezahlten „Vaterschaftsurlaub“ der eingetragenen Partnerin der Mutter. |
Urlaub bei Begründung eines Pflegekindverhältnisses (§ 98 VVO) |
Andererseits wird der Adoptionsurlaub vereinfacht, indem er unabhängig vom anderen Elternteil gewährt wird. Aus diesem Grund wird er auf höchstens acht statt 16 Wochen beschränkt. |
Einzelheiten können RRB Nr. 1148/2022 und dem aktualisierten Beitrag zur Elternschaft im Handbuch Personalrecht (siehe unten) entnommen werden. |
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