Zur Webansicht
Kanton Zürich
Newsletter
Kantonales Personalrecht 2/2022
Nach einem herrlichen, mediterranen Sommer begrüssen wir Sie pünktlich zum Herbstbeginn zu unserem zweiten Newsletter in diesem Jahr.

Viel Spass bei der Lektüre!
 
Regierungsratsbeschlüsse
PI Zeugin
Der Kantonsrat hat am 22. August 2022 die Änderung der Personalverordnung genehmigt. Damit treten die mit unserem Newsletter 1/2022 angekündigten Rechtsänderungen demnächst in Kraft. Für Anstellungsverhältnisse, die vor dem 1. Oktober 2022 aufgelöst wurden, beurteilt sich die Abfindung nach dem bisherigen Recht. Ebenso gilt das bisherige Recht für Rückstufungen oder Kündigungen im Zusammenhang mit der Leistung oder dem Verhalten, bei denen das Verfahren vor dem 1. Oktober 2022 eingeleitet wurde. Für weitere Informationen empfehlen wir Ihnen die Lektüre von RRB Nr. 438/2022.
Teuerungszulage per 1.1.2023
Der Regierungsrat hat anlässlich seiner Sitzung vom 21. September 2022 die Teuerungszulage per 1. Januar 2023 auf 3.5% festgesetzt. Der Beschluss
Nr. 1259/2022 kann hier eingesehen werden. Die definitiven Lohntabellen werden nach Genehmigung des Budgets durch den Kantonsrat, somit ca. Mitte Dezember (vgl. Jahresplanung Kantonsrat), veröffentlicht.
Anpassungen an die «Ehe für alle», Adoptionsurlaub
Am 31. August 2022 hat der Regierungsrat in der VVO Anpassungen bei den Urlaubstatbeständen und der Elternschaft im Zusammenhang mit der Änderung des Bundesrechts betreffend «Ehe für alle» beschlossen. Es geht insbesondere um Anpassungen betreffend die eingetragene Partnerschaft, deren Abschluss seit 1. Juli 2022 nicht mehr möglich ist. Nebst formellen Anpassungen wurden auch zwei materielle Anpassungen vorgenommen:
Urlaub des anderen Elternteils (§ 96a VVO, bisher Vaterschaftsurlaub)
Die Regelung beim Kanton wird mit der vorliegenden Änderung an die Bundesregelung angeglichen. Demnach erhält die Ehefrau der Mutter einen zweiwöchigen bezahlten Urlaub bzw. einen vierwöchigen unbezahlten Urlaub, wenn diese „der andere Elternteil“ ist, d.h. wenn das Kind durch eine offizielle Samenspende gezeugt wurde. In Übereinstimmung mit dem Bundesrecht entfällt der bisherige Anspruch für einen zweiwöchigen bezahlten „Vaterschaftsurlaub“ der eingetragenen Partnerin der Mutter.
Urlaub bei Begründung eines Pflegekindverhältnisses (§ 98 VVO)
Andererseits wird der Adoptionsurlaub vereinfacht, indem er unabhängig vom anderen Elternteil gewährt wird. Aus diesem Grund wird er auf höchstens acht statt 16 Wochen beschränkt.
Einzelheiten können RRB Nr. 1148/2022 und dem aktualisierten Beitrag zur Elternschaft im Handbuch Personalrecht (siehe unten) entnommen werden.
 
RRB Nr. 1148/2022
 
Handbuch Personalrecht
Leitfaden für Kündigungen im Zusammenhang mit Leistung/Verhalten
Im Hinblick auf die ab 1. Oktober 2022 neu geltenden Bestimmungen zur Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung oder dem Verhalten haben wir einen neuen Leitfaden ausgearbeitet. Der Leitfaden erklärt Schritt für Schritt die optimale Vorgehensweise. Nebst dem Leitfaden haben wir Protokollvorlagen vorbereitet, die Sie für die Gespräche nutzen können. Der neue Leitfaden und die entsprechenden Formulare sind bereits jetzt im Handbuch Personalrecht verfügbar.
 
Zum Leitfaden und den Formularen
 
Elternschaft
Aufgrund der Änderungen beim Urlaub des anderen Elternteils (bisher «Vaterschaftsurlaub») und des Adoptionsurlaubs wurde der Beitrag im Handbuch Personalrecht zur Elternschaft aktualisiert.
 
Zum Handbuchbeitrag
 
 
Bezahlter Urlaub wenn die Betreuungsperson krank ist?
Wir werden in der Rechtsauskunft regelmässig mit der Frage konfrontiert, ob bezahlter Urlaub gewährt wird, wenn ein/e Mitarbeiter/in die Betreuung des eigenen, gesunden Kindes übernehmen muss, weil die reguläre Betreuungsperson krankheitshalber ausfällt.
Für diese Ausgangslage wird gemäss kantonalem Personalrecht kein bezahlter Urlaub gewährt.

Falls Sie manchmal den Überblick über die Tatbestände zum bezahlten Urlaub verlieren oder Unterstützung bei der Auslegung der einzelnen Bestimmungen benötigen, sind Sie vermutlich in guter Gesellschaft. Unser aktualisierter Handbuchbeitrag hilft Ihnen weiter.
 
Zum Handbuchbeitrag
 
 
Blaues Büchlein
Im Herbst wird eine neue Fassung des Blauen Büchleins inkl. aktualisiertem Stichwortverzeichnis mit Stand 1. Oktober 2022 erscheinen. Das Büchlein wird als gratis Download im Handbuch Personalrecht zur Verfügung stehen und kann bei der kdmz als ausgedruckte und gebundene Fassung bestellt werden.
 
kdmz Shop
 
 
Wir wünschen Ihnen eine schöne Herbstzeit.

Freundliche Grüsse
Abteilung Personalrecht des Personalamtes
Kanton Zürich
www.zh.ch/personalamt   Abmelden
Personalrecht
Walcheplatz 1
8090 Zürich
recht@pa.zh.ch
Route anzeigen
© 2024 Kanton Zürich
Dies ist eine automatisch generierte Nachricht. Bitte antworten Sie nicht auf diese E-Mail-Adresse.
Kanton Zürich auf facebook Kanton Zürich auf linkedin Kanton Zürich auf twitter Kanton Zürich auf youtube