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Kanton Zürich
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Kantonales Personalrecht 2/2023
Sommer, Sonne, Ferienzeit! Wir hoffen, Sie konnten den Sommer bislang geniessen. Für den Wiedereinstieg nach den Ferien anbei einen Überblick über die Neuerungen und Anpassungen im Zusammenhang mit dem kantonalen Personalrecht.

Viel Spass bei der Lektüre!
Regierungsratsbeschlüsse
Arbeitszeit über den Jahreswechsel (2023/24)
Die Verwaltungseinheiten der Zentralverwaltung bleiben über den Jahreswechsel von Samstag, 23. Dezember 2023, bis und mit Dienstag, 2. Januar 2024, geschlossen. Dies hat der Regierungsrat entschieden (RRB Nr. 622/2023). In die Schliessung der Verwaltung zwischen Weihnachten und Neujahr 2023/24 fallen drei Arbeitstage. Der Ausgleich dieser drei Tage erfolgt grundsätzlich durch den Bezug von Ferien oder den Abbau von Mehrzeitguthaben.

Details zur Regelung der Arbeitszeit zum Jahreswechsel 2023/24 sind im Regierungsratsbeschluss und unter folgendem Link zu finden.
 
RRB Nr. 622/2023
 
 
Zum Handbuchbeitrag
 
Neues Formular «Mitarbeitendendialog»
Der Regierungsrat hat am 21. Juni 2023 die Ablösung des bisherigen MAB-Formulars durch das neue Formular «Mitarbeitendendialog» beschlossen. Dieses basiert auf dem kantonalen Kompetenzmodell. Das neue Formular steht allen Direktionen und der Staatskanzlei zur Verfügung. Auch Organisationseinheiten aus dem Konsolidierungskreis 2 und 3 sind eingeladen, eine Nutzung in Erwägung zu ziehen. Bei Fragen steht das Personalamt gerne zur Verfügung.
Diejenigen Direktionen und Ämter, die bereits ein anderes Formular im Einsatz haben, das sich in ihrer Praxis bewährt und etabliert hat, dürfen dieses weiterhin nutzen. Sie werden eingeladen zu prüfen, ob das neue Formular «Mitarbeitendendialog» auch für sie geeignet ist, insbesondere wenn in ihrem System das kantonale Kompetenzmodell nicht berücksichtigt ist.

Die Einführung des neuen Formulars erfolgt zum nächsten Jahreswechsel 2023/24. Einzelheiten können dem Regierungsratsbeschluss (RRB Nr. 785/2023) und dem aktualisierten Beitrag im Handbuch Personalrecht entnommen werden.

 
RRB Nr. 785/2023
 
 
Zum Handbuchbeitrag
 
 
Zu den angepassten Formularen
 
Verlängerter Urlaub für den hinterbliebenen Elternteil
Verschiedene über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigte Urlaube (z.B. Mutterschaftsurlaub bzw. Urlaub des rechtlichen anderen Elternteils) tragen heute zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei. Wenn jedoch ein Elternteil kurz nach der Geburt eines Kindes verstirbt, erlischt dessen Urlaubsanspruch «ersatzlos». Auf Bundesebene wurde deshalb die Übertragung des Mutterschaftsurlaubs sowie des Urlaubs des rechtlichen Vaters bzw. des rechtlichen anderen Elternteils auf den jeweils hinterbliebenen Elternteil beschlossen. Die Vernehmlassung für die Umsetzung der bundesrechtlichen Änderungen im kantonalen Personalrecht wurde bereits eröffnet und die Frist für die Stellungnahmen endet am 24. September 2023.
Die neuen Regelungen sollen zeitgleich mit der bundesrechtlichen Vorlage im Jahr 2024 in Kraft treten.
 
Zur Vernehmlassungsvorlage (Suche mit "Urlaub")
 
Projekt Anstellungsbedingungen, Normkonzept
Im Rahmen des Projekts Anstellungsbedingungen wurde der Entwurf des Normkonzepts an die Direktionen und die Staatskanzlei sowie an die Gerichte und die Sozialpartner zum Mitbericht versandt. Die Frist für die Stellungnahmen endet am 10. September 2023.
Im Herbst soll der Regierungsrat das Normkonzept beschliessen.
Weisungen, Richtlinien und Merkblätter
Weisung zur Ausrichtung der Zulagen nach §§ 132 und 133 VVO bei Arbeitsverhinderung
Die Weisung der Finanzdirektion über die Ausrichtung der Zulagen gemäss § 132 VVO bei Arbeitsverhinderung vom 1. Januar 2020 führt regelmässig zu Missverständnissen und Fragen bei den Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwendern. Daher wurde der Aufbau und Wortlaut dieser Weisung überarbeitet. Inhaltliche Änderungen wurden keine vorgenommen, mit der Ausnahme, dass die Praxis zu regelmässig ausgerichteten Pikettzulagen aufgenommen wurde.
Die überarbeitete Weisung ist am 1. August 2023 in Kraft getreten.
 
Zur Weisung
 
Weisung zur Kontrolle der Lohnauszahlung und -verbuchung
Im Rahmen der Einführung von eLohnjournal wurde die Weisung «Kontrolle der Lohnauszahlung und -verbuchung» überarbeitet. Die Kontrollen der Lohnauszahlung im Sinne des IKS können mittels verschiedener Auswertungen oder dem eLohnjournal erfolgen. Das eLohnjournal ist in der Fiori-App für Vorgesetzte oder HR- Verantwortliche nach Freischaltung durch das Amt für Informatik ersichtlich. Berechtigungen können entlang der Hierarchiestufen erteilt werden. Eine administrative Unterstützung durch die zuständigen HR-Verantwortlichen ist möglich. Die monatliche Kontrolle der korrekten Verbuchung der Lohnarten gemäss Verbuchungsjournal und/oder Buchungsbeleg können die Verbuchungsverantwortlichen mit dem Aufruf der SAP-Transaktion PCP0 aufrufen. Die notwendigen Rollen und Berechtigungen können bei der Informatik beantragt werden.
Die überarbeitete Weisung ist am 1. August 2023 in Kraft getreten.
 
Zur Weisung
 
Handbuch Personalrecht
Mitarbeitendendialog
Wie oben ausgeführt, hat der Regierungsrat am 21. Juni 2023 die Ablösung des bisherigen MAB-Formulars durch das neue Formular «Mitarbeitendendialog» beschlossen (RRB Nr. 785/2023). Der Handbuchbeitrag zur Mitarbeiterbeurteilung wurde deshalb überarbeitet.
 
Zum Handbuchbeitrag
 
Entlassung invaliditätshalber
Der Handbuchbeitrag zur Entlassung invaliditätshalber wurde umfassend überarbeitet und aktualisiert. Nebst den rechtlichen Grundlagen wurden auch verschiedene Fallkonstellationen aus der Praxis umschrieben.
 
Zum Handbuchbeitrag
 
Kündigung aufgrund langandauernder Krankheit
Der Handbuchbeitrag zur Kündigung aufgrund langandauernder Krankheit wurde ebenfalls geändert und übersichtlicher gestaltet.
 
Zum Handbuchbeitrag
 
Ärztliche Zeugnisse
Der Handbuchbeitrag zu ärztlichen Zeugnissen wurde sprachlich überabeitet und die Rechtsgrundlagen aktualisiert (Verweis auf § 100 Abs. 4 VVO gestrichen).
 
Zum Handbuchbeitrag
 
Wir wünschen Ihnen eine schöne restliche Sommerzeit!

Freundliche Grüsse
Abteilung Personalrecht des Personalamtes
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