Regelung von Balkonen und Erkern im Bereich von Baulinien

Der Regierungsrat hat die Vernehmlassung zur Regelung von Balkonen und Erkern im Baulinien- und Strassenabstandsbereich eröffnet. Damit sollen Unklarheiten bereinigt und die Rechts- und Planungssicherheit erhöht werden. Die Vernehmlassung dauert bis Mitte März 2024.

Im Kanton Zürich bestehen bei den meisten Staatsstrassen und vielen Gemeindestrassen Verkehrsbaulinien. Mit Baulinien wird der Raum für Infrastrukturanlagen gesichert. Verkehrsbaulinien sichern den Raum für die Strasse, Rad- und Gehwege einschliesslich des Mindestabstands von Gebäuden zu den Verkehrsinfrastrukturen. Mit der Übernahme der «Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)» im Jahr 2017 wurden unter anderem die zulässigen Masse von vorspringenden Gebäudeteilen im Baulinienbereich erweitert (beispielsweise für Erker, Balkone, Vordächer oder Treppen). Dadurch ergaben sich gewisse Unklarheiten bezüglich der ortsbaulichen Gestaltung, was zu einer Rechts- und Planungsunsicherheit führte.

Mit den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sollen diese Unklarheiten beseitigt werden, indem die Nutzungsmöglichkeiten durch vorspringende Gebäudeteile im Baulinienbereich im Planungs- und Baugesetz klarer geregelt werden. Vorspringende Gebäudeteile sind nur so weit einzuschränken, wie es für die Landsicherung und die ortsbauliche Gestaltung erforderlich ist. Für «offene» vorspringende Gebäudeteile (z.B. Balkone) soll eine grosszügigere Regelung gelten als für «geschlossene» vorspringende Gebäudeteile (wie Erker und Loggien). Sie sollen über die Hälfte des dazugehörigen Fassadenabschnittes bis zu 2 m in den Baulinienbereich hineinragen dürfen. Erdgeschosse sollen aus gestalterischen Gründen hingegen grundsätzlich frei bleiben von vorspringenden Gebäudeteilen.

Im Weiteren sieht der Entwurf eine neue Regelung für Kleinstbauten, Velounterstände sowie Container im Strassenabstandsbereich vor. Diese sollen – wie bislang im Baulinienbereich – neu auch im Strassenabstandsbereich im Einzelfall bewilligt werden können. Zudem soll das bisher aufwändige Verfahren zur Anpassung von Baulinien, die im Quartierplanverfahren festgelegt wurden, in Fällen von untergeordneter Bedeutung vereinfacht und beschleunigt werden.

Die Vernehmlassung startet am 1. Dezember 2023 und dauert bis Mitte März 2024. Gemeinden, Verbände und weitere Interessierte können sich in diesem Zeitraum zu den rund ein Dutzend Änderungen im Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich äussern.

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