Kantonale Lehrmittelkommission; Mandat und Zusammensetzung für die Amtsdauer 2023–2027

Titel
Kantonale Lehrmittelkommission; Mandat und Zusammensetzung für die Amtsdauer 2023–2027
Beschluss Bildungsrat
2023/11
Sitzungsdatum
10. Juli 2023

Zuständigkeit des Bildungsrats

Der Bildungsrat regelt die Verwendung von Lehrmitteln im Unterricht und kann sie für obligatorisch erklären (§ 22 Abs. 1 Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100]). Er bestellt eine Lehrmittelkommission. Diese ist dafür besorgt, dass geeignete, auf den Lehrplan ausgerichtete und praxistaugliche Lehrmittel zur Verfügung stehen (§ 22 Abs. 3 VSG).

Ausgangslage

Mit Beschluss vom 28. Oktober 2019 legte der Bildungsrat das Mandat der Kantonalen Lehrmittelkommission für die Amtsdauer 2019–2023 fest. Mit vorliegendem Beschluss wird die Weiterführung der Kommission für die Amtsdauer 2023–2027 beschlossen. Gestützt auf den vorliegenden Beschluss wird der Bildungsrat in einem zweiten Schritt mittels Beschluss die Mitglieder der Kommission für die Amtsdauer 2023–2027 bezeichnen.

Mandat

Der Bildungsrat bestimmt die Ausrichtung des kantonalen Lehrmittelwesens (§ 1 Abs. 1 Lehrmittelverordnung für die Volksschule vom 20. August 2014 [LMV, LS 412.14]). Er legt für Lehrmittel, die im Unterricht verwendet werden, Qualitätsanforderungen fest (§ 1 Abs. 2 LMV). Er bestimmt, in welchen Fachbereichen obligatorische Lehrmittel verwendet werden (§ 2 LMV). Er beschliesst für die obligatorischen Lehrmittel eine mittelfristige Planung. Diese umfasst einen Anforderungskatalog an das Lehrmittel und ein Konzept für die Entwicklung oder Beschaffung, Einführung, Nutzung und Ablösung des Lehrmittels (§ 3 LMV). Die Bildungsdirektion stellt die Mitwirkung der Lehrpersonen der Volksschule bei der Schaffung und Beschaffung von Lehrmitteln sicher. Sie informiert die Lehrpersonen über die Planung im Bereich der obligatorischen Lehrmittel (§ 4 LMV). 

Zusammensetzung

Die LMV regelt die Zusammensetzung und die Aufgaben der Kantonalen Lehrmittelkommission. Gemäss § 5 LMV zählt die Kantonale Lehrmittelkommission höchstens 19 Mitglieder. Ihr gehören an: 

  • ein oder zwei Mitglieder des Bildungsrats (einschliesslich Vorsitz)
  • höchstens sieben Lehrpersonen der Volksschule, auf Vorschlag der Lehrpersonenkonferenz
  • eine Lehrperson der Volksschule aus dem Kreis der privaten Lehrerorganisationen
  • eine Schulleiterin oder ein Schulleiter, auf Vorschlag des Verbands der Schulleiterinnen und Schulleiter im Kanton Zürich
  • ein Mitglied einer Schulpflege, auf Vorschlag des Vereins Zürcher Schulpräsidien
  • eine Vertretung der Elternschaft, auf Vorschlag der kantonalen Elternmitwirkungsorganisation Zürich
  • eine Lehrperson der Berufsfachschulen des Kantons Zürich, auf Vorschlag der Lehrpersonenkonferenz der Berufsfachschulen des Kantons Zürich
  • eine Lehrperson der Mittelschulen des Kantons Zürich, auf Vorschlag der Lehrpersonenkonferenz der Mittelschulen
  • zwei Vertretungen der Pädagogischen Hochschule Zürich
  • eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Volksschulamts
  • eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Lehrmittelverlags

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Das Volksschulamt wird eingeladen, die Nominationen für die Kantonale Lehrmittelkommission bei den Organisationen gemäss § 5 Lehrmittelverordnung für die Volksschule vom 20. August 2014 für die Legislatur 2023–2027 einzuholen.
  • Das Volksschulamt legt dem Bildungsrat die Nominationen zur Beschlussfassung vor.
  • Mitteilung an das Volksschulamt sowie an die in Ziff. 1 bezeichneten Organisationen.

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