Kommission Volksschule; Mandat und Zusammensetzung für die Amtsdauer 2023–2027

Titel
Kommission Volksschule; Mandat und Zusammensetzung für die Amtsdauer 2023–2027
Beschluss Bildungsrat
2023/08
Sitzungsdatum
10. Juli 2023

Zuständigkeit des Bildungsrats

Gestützt auf § 20 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (BiG, LS 410.1) in Verbindung mit § 55 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (LS 172.11) bezeichnet der Bildungsrat zu Beginn einer Amtsdauer die Mitglieder seiner Kommissionen.

Ausgangslage

Mit Beschluss vom 28. Oktober 2019 legte der Bildungsrat das Mandat der Kommission Volksschule für die Amtsdauer 2019–2023 fest. Mit vorliegendem Beschluss wird das Mandat und die Zusammensetzung der Kommission Volksschule für die Amtsdauer 2023–2027 beschlossen. Gestützt auf den vorliegenden Beschluss wird der Bildungsrat in einem zweiten Schritt mittels Beschluss die Mitglieder der Kommission für die Amtsdauer 2023–2027 bezeichnen.

Mandat

Die Kommission Volksschule hat die Aufgabe, den Bildungsrat bei Entscheiden im Hinblick auf die Zürcher Volksschule und die Schulbeurteilung zu unterstützen. Den Rahmen für das Mandat der Kommission geben die Entscheidungskompetenzen des Bildungsrats im Bereich Volksschule, namentlich gemäss den folgenden §§ des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) vor: 

  • Erlass des Lehrplans (§ 21 Abs. 1 VSG)
  • Regelung der schriftlichen Form der Beurteilung der Schülerinnen und Schüler (§ 31 Abs. 3 VSG)
  • Festlegen der Qualitätsstandards (§ 47 Abs. 1 VSG)
  • Bewilligen von Ausnahmen von den Regelungen gemäss § 6 Abs. 2, 3 und 5 VSV (§ 6 Abs. 5 VSV in Verbindung mit § 7 Abs. 2 VSG)
  • Regelung der Einzelheiten der schulinternen Qualitätssicherung (§ 48 Abs. 4 VSV)
  • Regelung des Weiteren zum Inhalt und zum Verfahren der externen Beurteilung (§ 49 Abs. 4 VSV)
  • Stellungnahme zuhanden des Regierungsrates zu den Schulversuchen (§ 1 Abs. 2 Verordnung über Schulversuche an der Volksschule vom 11. Juli 2007 [LS 412.104])
  • Festlegen der Studienfächer Lehrerausbildung und Zusatzausbildungen (§§ 15–20 Gesetz über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober 1999 [PHG, LS 414.41])
  • Regelung der obligatorischen Weiterbildung Lehrpersonen an der Pädagogischen Hochschule Zürich (§ 21 Abs. 2 PHG)

Zusammensetzung

In der Kommission Volksschule sollen Vertreterinnen und Vertreter jener Institutionen vertreten sein, die über Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Zürcher Volksschule und der Schulbeurteilung verfügen. Sie setzt sich aus Vertretenden folgender Institutionen zusammen: 

  • Bildungsrat (Präsidium und 2. Sitz Bildungsrat, Stellvertretung Präsidium), 2 Sitze
  • Volksschulamt, 1 Sitz
  • Fachstelle für Schulbeurteilung, 1 Sitz
  • Pädagogische Hochschule Zürich, 1 Sitz
  • Interkantonale Schule für Heilpädagogik, 1 Sitz
  • Lehrpersonenkonferenz der Volksschule des Kantons Zürich, 1 Sitz
  • Zürcher Lehrerinnen- und Lehrerverband, 1 Sitz
  • SekZH Sekundarlehrkräfte des Kantons Zürich, 1 Sitz
  • Verband Schulleiterinnen und Schulleiter Zürich, 1 Sitz
  • Verband Zürcher Schulpräsidien, 1 Sitz
  • Lehrpersonenkonferenz der Mittelschulen, 1 Sitz
  • Dachverband sozial- und sonderpädagogischer Organisationen im Kanton Zürich, 1 Sitz
  • Kantonale Elternmitwirkungsorganisation, 1 Sitz
  • Verband des Personals öffentlicher Dienste, 1 Sitz

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Für die Amtsdauer 2023–2027 wird die Kommission Volksschule bestellt.
  • Ihr Mandat umfasst die Aufgaben gemäss Ziff. 3 der Erwägungen.
  • Die Kommission setzt sich gemäss Ziff. 4 der Erwägungen zusammen.
  • Das Volksschulamt führt die Geschäftsstelle.
  • Die Geschäftsstelle wird beauftragt, die Nominationen für die Kommissionsmitglieder für die Amtsdauer 2023–2027 bei den Organisationen gemäss Ziff. 4 der Erwägungen einzuholen und dem Bildungsrat zur Beschlussfassung vorzulegen.
  • Mitteilung an die in Ziff. 3 genannten Institutionen, das Volksschulamt und an die Bildungsdirektion.

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