Nutzungspläne

Nutzungspläne sind grundeigentümerverbindlich und regeln die zulässige Art der Bodennutzung. Es gibt sowohl kantonale, regionale als auch kommunale Nutzungspläne.

Zweck

In den Nutzungsplänen wird die Art der Bodennutzung geregelt und dabei das Gebiet in Bauzonen, Freihaltezonen, Erholungszonen, Landwirtschaftszonen, Schutzzonen und Reservezonen unterteilt.

Nutzungspläne und ÖREB-Kataster

Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) ist ein Informationssystem über gesetzliche Grundlagen und behördliche Erlasse, welche auf ein Grundstück wirken.

Die im Kataster aufgenommenen Dokumente reichen bis ca. 1983 zurück und sind online verfügbar. Im Bereich Nutzungsplanung sind der Grundzonenplan, überlagernde Flächen, Linien und Punkte (wie z. B. Gestaltungspläne) und Lärmempfindlichkeitsstufen abgebildet.

Für die Erfassung der Daten ist die zuständige Katasterbearbeiterorganisation (KBO) im Auftrag der Gemeinde zuständig. Bis Ende 2019 sind alle Gemeinden im ÖREB-Kataster verfügbar.

Kantonale und regionale Nutzungspläne

Kantonale und regionale Nutzungspläne regeln die im übergeordneten Interesse liegende Nutzung eines bestimmten Gebiets. Sie werden von der Baudirektion festgesetzt.

Plan der kantonalen und regionalen Nutzungszonen

Landwirtschaftszone und Freihaltezone

Der Plan der kantonalen und regionalen Nutzungszonen weist diejenigen Flächen, welche sich für die landwirtschaftliche Nutzung eignen oder die im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden sollen, der Landwirtschaftszone zu.

Flächen, die gemäss den entsprechenden Richtplänen überwiegend der Erholung der Bevölkerung dienen oder ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes bewahren sollen, werden der Freihaltezone zugewiesen.

Waldgrenze

Im Rahmen der Neufestsetzung der Pläne der kantonalen und regionalen Nutzungszonen wird die Waldgrenze statisch festgesetzt und entsprechend abgebildet.

Kantonale und regionale Gestaltungspläne

Für Bauten und Anlagen mit einer Festlegung im kantonalen oder in einem regionalen Richtplan können zu deren Verwirklichung kantonale und regionale Gestaltungspläne durch die Baudirektion festgesetzt werden.

Kommunale Nutzungspläne

Kommunale Nutzungspläne regeln die Planung der Gemeinden. Sie werden von der Gemeinde festgesetzt und von der Baudirektion genehmigt.

Bau- und Zonenordnung

Die Bau- und Zonenordnung (BZO) regelt die Überbaubarkeit und die Nutzweise der Grundstücke, soweit diese nicht abschliessend durch eidgenössisches oder kantonales Recht bestimmt sind (Planungs- und Baugesetz § 45).

Die BZO

  • setzt sich aus den Vorschriften (Bau- und Nutzungsvorschriften) sowie einer dazugehörigen Karte (Zonenplan) zusammen.
  • liegt in der Kompetenz der Gemeinde und muss mit den übergeordneten Richtplänen übereinstimmen. Mit Ergänzungsplänen kann die Grundordnung überlagert bzw. ergänzt werden.
  • wird mit der Inkraftsetzung der Genehmigung grundeigentümerverbindlich.

Ergänzungspläne

Der Grundzonenplan kann mit folgenden Ergänzungsplänen (EP) ergänzt werden (Art 10. Verordnung über die Darstellung von Nutzungsplänen):

a. Kernzonen und Weiler (EP 1)
b. Quartiererhaltungszonen (EP 2)
c. Zentrumszonen (EP 3)
d. Wald- oder Gewässerabstandslinien (EP 4)
e. Baulinienpläne (EP 5)
f. Hochhäuser (EP 6)
g. Aussichtsschutz (EP 7)
h. Baumschutz und Begrünung (EP 8)
i. Aussenantennen (EP 9)
j. Vorgaben zu Wohnnutzungen (EP 10)
k. Vorgaben zu erneuerbaren Energien (EP 11)
l. Sonderbauvorschriften (EP 12)
m. öffentliche Gestaltungspläne (EP 13)
n. private Gestaltungspläne (EP 14)

Die Gemeinden können Inhalte der Ergänzungspläne zusammengefasst darstellen, soweit dies zweckmässig ist.

Ergänzungspläne können weitere öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen als Informationsinhalte enthalten.

Verordnung über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP)

Die VDNP regelt die einheitliche Darstellung von verbindlichen kommunalen Nutzungsplänen. Die Baudirektion kann Abweichungen von den Vorgaben gestatten, wenn die zur Verfügung gestellten Signaturen oder Ergänzungspläne für eine zweckmässige Darstellung aufgrund örtlicher oder sachlicher Besonderheiten nicht ausreichen oder die Lesbarkeit nicht gegeben ist.

Quartierpläne

Quartierpläne sollen eine gute ortsbauliche Struktur sowie eine hohe Qualität des Aussenraums ermöglichen.

Quartierplanung

Die Stelle der Quartierplanung ist im Bereich der Quartierpläne für die Genehmigung der Einleitung, die Vorprüfung des Quartierplanentwurfs und die Genehmigung des festgesetzten Quartierplans zuständig. Sie berät die Gemeindebehörden, Planungs- und Ingenieurbüros und Private. Die gesetzlichen Bestimmungen findet man im PBG und in der Quartierplanverordnung.

Die für die Quartierplanung zuständige Stelle ist auch Ansprechpartnerin bei Geschäften betreffend Neufestsetzung und Revision von Baulinien an Erschliessungsstrassen.

Mit der Quartierplanung soll neben der Gewährleistung der Bebaubarkeit der Grundstücke eine gute ortsbauliche Struktur sowie eine hohe Qualität insbesondere beim öffentlichen, soweit möglich auch beim privaten Aussenraum, erzielt werden. Dabei steht je nach Situation und Lage mehr oder weniger Handlungsspielraum zur Verfügung.

Überprüfung der Kleinsiedlungen

Im Kanton Zürich bestehen heute über 300 Kleinsiedlungen ausserhalb des grafischen Siedlungsgebiets gemäss kantonalem Richtplan. Aufgrund von Gerichtsentscheiden und Vorgaben des Bundes müssen diese hinsichtlich ihrer Zonierung überprüft werden. Das Amt für Raumentwicklung hat nun ein Projekt gestartet, um eine Klärung herbei zu führen und um die Grundlagen auf Stufe Richtplanung und Planungs- und Baugesetz zu schaffen.

Kreisschreiben und Merkblätter

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Weiterführende Informationen

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